Eine Einbrecherbande drang in der Nacht zum Sonntag in das Betriebsgebäude ein. Sie gingen mit besonderer Brutalität vor und entwendeten den Firmentresor, in dem sich die Tageslosung des langen Samstages befand. Auch der Sachschaden ist enorm.
Deckungsumfang:
Als Einbruchdiebstahl im Sinne der Versicherungsbedingungen gilt nur das gewaltsame Eindringen oder Einsteigen, das Öffnen mittels falscher Schlüssel oder "Einbrecherwerkzeug", das Einschleichen und Verborgenhalten in diebischer Absicht sowie das Eindringen mittels richtiger Schlüssel, die durch eine der vorerwähnten Einbruchsmöglichkeiten oder durch Raub besorgt wurden.
Nicht haftet der Versicherer für Gelegenheits- oder Ladendiebstahl.